16.1 Das Unternehmen haftet für Tod, Verletzung oder Krankheit, wenn diese durch zumindest fahrläs-sige Handlungen oder Unterlassungen seitens des Unternehmens verursacht wurden oder diesem zure-chenbar sind. Die allfällige Haftung des Unternehmens wird durch die nachfolgend genannten Verein-barungen eingeschränkt. Die Haftung des Unternehmens gegenüber dem Reisenden unterliegt zudem den nachfolgend genannten internationalen Abkommen betreffend Haftungsbeschränkungen von Be-förderern. Das Unternehmen ist nicht haftbar für jede unsachgemäß oder nicht ausgeführte Leistung, die
a) vollständig dem Verschulden des Reisenden zuzurechnen ist;
b) eine unvorhersehbare oder unvermeidliche Handlung oder Unterlassung seitens einer dritten Partei ist, welche nicht mit der Lieferung eines gemäß Reisevertrag zu erbringenden Services verbunden ist;
c) einem außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umstand zuzuordnen ist, der außerhalb der Kon-trolle des Unternehmens und/oder eines jeglichen anderen Dienstleisters, der Leistungen erbringt, die Bestandteil des Pauschalreiseangebotes sind, liegt und deren Konsequenzen trotz aller angewandter Sorgfalt nicht vermieden werden konnten, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Ereignisse höherer Gewalt; oder
d) ein Ereignis ist, welches das Unternehmen und/oder ein Dienstleister, der Leistungen erbringt, die Bestandteil der Pauschalreise sind, nicht vorhersehen oder verhindern konnte.
16.2 Für Forderungen, die nicht körperliche Verletzung, Tod oder Krankheit des Reisenden betreffen oder die nicht Gegenstand nachfolgender internationaler Abkommen, Vereinbarungen sowie Verordnun-gen sind, ist die Haftung des Unternehmens, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für eine unsachgemäße Erfüllung des Reisevertrags auf einen Höchstbetrag beschränkt, der dem Dreifachen des Preises entspricht, den der betroffene Reisende für die Pauschalreise bezahlt hat (ohne Aufschläge, Änderungsgebühren und/oder Versicherungsprämien).
16.3 Die gesamte Beförderung (auf dem Land-, Luft- und Seeweg) unterliegt den Beförderungsbedin-gungen des jeweiligen Beförderers. Diese können die Haftbarkeit beschränken oder ausschließen. Sie sind ausdrücklich Teil dieser AGB und müssen ausdrücklich zum Zeitpunkt der Buchung vom Reisenden akzeptiert werden. Kopien dieser Beförderungsbedingungen sind auf Anfrage beim Unternehmen er-hältlich.
16.4 Die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf dem Luftweg ist durch verschiedene inter-nationale Abkommen geregelt („die Internationalen Vereinbarungen für die Luftbeförderung”), wozu auch das Warschauer Abkommen von 1929 (durch das Protokoll von Den Haag 1955 oder das Protokoll von Montreal 1999 oder anderweitig geändert) und das Montrealer Abkommen von 1999 gehören. Wenn und soweit das Unternehmen als nichtausführender Beförderer auf dem Luftweg gegenüber Reisenden für deren Beförderung auf dem Luftweg haftbar ist, sind die Bedingungen der Internationalen Verein-barungen für die Luftbeförderung (einschließlich jeglicher nachfolgender Änderung und jeglicher ande-rer neuen Vereinbarung, die für einen Reisevertrag über eine Kreuzfahrt zwischen dem Unternehmen und dem Reisenden gültig sein kann) ausdrücklich Teil dieser AGB und auch der Beförderungsbedingungen. Durch die Internationalen Vereinbarungen für die Luftbeförderung sind Haf-tungsbeschränkungen des Beförderers für Tod und Körperverletzung, Verlust und Beschädigung von Gepäck und Verspätungen festgelegt. Jegliche aus der Luftbeförderung resultierende Haftbarkeit des Unternehmens gegenüber dem Reisenden unterliegt den von den genannten Abkommen festgelegten Haftungsbeschränkungen. Kopien dieser Abkommen sind auf Anfrage erhältlich.
16.5 Sollte das Unternehmen einem Reisenden gegenüber im Hinblick auf die Beförderung (auf dem Land-, Luft- und Seeweg) haftbar sein, kommen dem Unternehmen sämtliche Rechte, Einwendungen, Immunitäten und Haftungsbeschränkungen zugute, auf die sich auch der Beförderer berufen könnte, einschließlich der Beförderungsbedingungen des Beförderers und internationaler Abkommen, wie dem Athener Abkommen und/oder dem Montrealer Abkommen, und keine Bestimmung dieser AGB sowie der Beförderungsbedingungen ist als Verzicht darauf durch das Unternehmen auszulegen. Sollte irgend-eine Bestimmung unwirksam werden oder für unwirksam erklärt werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht berührt (siehe dazu auch Punkt 27.2).
16.6 Eine allfällige Haftung des Unternehmens oder des Beförderers für Personenschäden oder Tod vom Reisenden sowie Verlust oder Beschädigungen von Gepäck ist nach Maßgabe der nachstehenden Best-immungen zu beurteilen:
16.7 Auf die Beförderung auf See ist die Verordnung (EG) 392/2009 über die Unfallhaftung von Beför-derern von Reisenden auf See anzuwenden, wenn entweder der Ein- oder der Ausschiffungshafen in der EU liegt, dass Schiff unter einer EU-Flagge fährt oder der Beförderungsvertrag in der EU abgeschlos-sen wurde.
Ein Exemplar der Verordnung (EG) 392/2009 ist im Internet abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/le-gal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32009R0392&rid=1 abrufbar.
Wird das Schiff als schwimmendes Hotel genutzt, so sind die Bestimmungen des Athener Übereinkom-mens 1974 anwendbar und werden hiermit ausdrücklich in diese AGB aufgenommen, einschließlich sämtlicher Haftungsbeschränkungen für Verlust oder Beschädigungen von Gepäck, Tod oder Personen-schäden.
16.8 Der Umfang der Haftung des Unternehmens und/oder des Beförderers für Schäden durch Verlust oder Beschädigungen von Gepäck, Tod oder Personenschäden ist begrenzt und übersteigt unter keinen Umständen die in der Verordnung (EG) 392/2009 oder, soweit anwendbar, im Athener Übereinkommen 1974 festgelegten Haftungsgrenzen.
16.9 Die Haftung des Unternehmens und/oder des Beförderers für Tod, Personenschaden oder Erkran-kung des Reisenden beläuft sich höchstens auf die im Athener Übereinkommen 1974 vorgesehenen und festgelegten 46.666 Sonderziehungsrechte („SDR“), oder, wo anwendbar, höchstens auf den Betrag von 400.000 SDR gemäß Verordnung (EG) 392/2009 bzw. Athener Übereinkommen 2002 und, wo ge-mäß Verordnung (EG) 392/2009 bzw. Athener Übereinkommen 2002 eine Haftung für Krieg und Terro-rismus vorgesehen ist, 250.000 SDR.
Die Haftung des Unternehmens und/oder des Beförderers für Verluste oder Beschädigungen von Gepäck oder sonstigem Eigentum des Reisenden beläuft sich auf höchstens 833 SDR je Reisendem nach dem Athener Übereinkommen 1974 oder 2.250 SDR im Bereich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) 392/2009 bzw. des Athener Übereinkommens 2002.
Es wird vereinbart, dass eine solche Haftung des Unternehmens und/oder des Beförderers dem an-wendbaren Abzug je Reisendem unterliegt, wobei diese Summe vom Schadensbetrag in Bezug auf Ver-lust oder Beschädigungen von Gepäck oder sonstigem Eigentum abgezogen wird.
Dem Reisenden ist bekannt, dass der Umrechnungssatz von SDR täglichen Schwankungen unterliegt und bei einer Bank oder im Internet in Erfahrung gebracht werden kann. Der Wert eines SDR kann unter http://www.imf.org/external/np/fin/data/rms_five.aspx berechnet werden.
16.10 Auf der Grundlage des Athener Übereinkommens 1974 und, wo anwendbar, des Athener Über-einkommens 2002 oder der Verordnung (EG) 392/2009, wird davon ausgegangen, dass der Beförderer einem Reisenden sein Gepäck ausgehändigt hat, wenn der Reisende nicht innerhalb der folgenden Zeit-räume eine schriftliche Meldung erstattet:
(i) im Fall eines äußerlich erkennbaren Schadens vor oder zum Zeitpunkt des Ausschiffens oder der Aushändigung;
(ii) im Fall eines nicht äußerlich erkennbaren Schadens oder eines Gepäckverlusts innerhalb von fünf-zehn (15) Tagen nach dem Ausschiffen bzw. der Aushändigung bzw. dem Tag, an dem solch eine Aushändigung hätte erfolgen sollen.
16.11 Handelt es sich bei dem auf der Grundlage dieser AGB durchgeführten Transport nicht um einen „internationalen Transport” gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) 392/2009 oder wird das Schiff als schwimmendes Hotel und/oder für nichtinternationale Beförderung auf See genutzt, dann gelten die übrigen Bestimmungen des Athener Übereinkommens 1974 für diesen Vertrag und werden mutatis mutandis zu dessen Bestandteil.
16.12 Das Unternehmen haftet nicht für Verluste oder Schäden an Wertsachen wie Geld, begebbaren Wertpapieren, Gegenständen aus Edelmetall, Juwelen, Kunstgegenständen, Kameras, Computern, elektronischen Ausrüstungen oder anderen Wertsachen, sofern sie nicht beim Beförderer zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt werden und zum Zeitpunkt der Hinterlegung ausdrücklich und schriftlich eine höhere Haftungsgrenze vereinbart und von dem Reisenden eine Zusatzgebühr für den Schutz des de-klarierten Warenwerts gezahlt wird. Das Benützen des Schiffs-Safes stellt keine Hinterlegung beim Schiff dar. Wo eine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von hinterlegten Wertgegenständen vor-gesehen ist, ist sie nach dem Athener Übereinkommen 1974 auf 1.200 SDR und im Falle der Anwend-barkeit der Verordnung (EG) 392/2009 oder des Athener Übereinkommens 2002 auf 3.375 SDR be-schränkt.
16.13 Das Unternehmen und/oder der Beförderer kommen in den vollen Genuss jeglicher geltenden Gesetze, die eine Haftungsbeschränkung und/oder -befreiung vorsehen (darunter ohne Einschränkung des Gesetzes und/oder der Gesetze der jeweiligen Flagge des Schiffes bzw. einer allgemeinen Einschrän-kung in Bezug auf von dem Beförderer erstattungsfähige Schäden). Keine in diesen AGB enthaltene Bestimmung beabsichtigt, jegliche gesetzlich vorgeschriebenen oder anderweitigen Einschränkungen oder Befreiungen von Haftungen zugunsten des Unternehmens und/oder des Beförderers einzuschrän-ken oder aufzuheben. Der Bedienstete und/oder Vermittler des Beförderers kommen in den vollen Ge-nuss sämtlicher die Haftungsbeschränkung betreffenden Bestimmungen.
16.14 Unbeschadet der Bestimmungen der oben genannten Absätze haftet das Unternehmen und/oder der Beförderer, wenn in einem Land, in dem die in diesen AGB enthaltenen Haftungsbeschränkungen und -ausnahmen rechtlich nicht durchsetzbar sind, eine Forderung gegen das Unternehmen und/oder den Beförderer geltend gemacht wird, nicht für Tod, Personenschaden, Krankheit, Beschädigung, Ver-spätung oder sonstige Verluste oder Beeinträchtigungen einer Person oder einer Sache, der bzw. die sich durch eine Ursache beliebiger Art ergibt, von der nicht nachgewiesen werden kann, dass sie durch die eigene Fahrlässigkeit oder Fehler des Unternehmens und/oder des Beförderers hervorgerufen wurde.
16.15 Ungeachtet etwaiger anderslautender Bestimmungen der vorliegenden AGB ist das Unternehmen unter keinen Umständen für entgangenen Gewinn oder entgangene Gewinnerwartungen, Umsatzein-bußen, Verdienst- oder Nutzungsentgang, Auftragsverlust oder andere entgangene Gelegenheiten, ebenso wenig für etwaige andere ähnliche Folge- oder indirekte Verluste oder Schäden haftbar.
16.16 Die Haftung des Unternehmens ist ausgeschlossen für Ansprüche, die aus einem
Verlust oder Schaden herrühren, der direkt oder indirekt von Umständen veranlasst wurde, wo die Erfüllung und/oder sofortige Erfüllung des Reisevertrages durch Krieg, Kriegsdrohung, Aufstand, zivilen Ungehorsam, Arbeitsstreitigkeiten durch Angestellte des Unternehmens oder andere, terroristische Akte oder Terrordrohungen, Ausfall der Energieversorgung, Gesundheitsrisiken oder Epidemien, Natur- und nukleare Katastrophen, Brand oder widrige Wetter- oder Wasserbedingungen, Suizid oder versuchten Suizid eines Reisenden oder die freiwillige und unnötige Selbstgefährdung eines Reisenden (außer im Versuch Menschenleben zu retten) oder die Folgen der Teilnahme an ungewöhnlichen und gefährlichen Aktivitäten und andere Umstände, die in irgendeiner Weise außerhalb der Kontrolle des Unternehmens liegen, unmöglich war.
16.17 Sofern außerhalb des Geltungsbereichs der Bestimmungen des Athener und/oder Montrealer Übereinkommens das Unternehmen für Verlust oder Schaden an Eigentum haftbar sein sollte, ist diese Haftung mit einem Gegenwert von € 500,00 begrenzt. Darüber hinaus ist das Unternehmen nicht haftbar für Geld oder Wertgegenstände, die von Reisenden in deren Gepäck mitgeführt wurde.
16.18 Die Haftbarkeit des Unternehmens kann zu keinem Zeitpunkt die Haftbarkeit jeglichen Beförderers gemäß dessen Beförderungsbedingungen und/oder die Haftbarkeit gemäß den anwendbaren oder als Bestandteil dieser AGB geltenden Abkommen übersteigen. Jegliche Schadenersatzpflicht des Unterneh-mens ist im Verhältnis des Mitverschuldens des Reisenden zu kürzen.