DIES SIND DIE FÜR IHRE KREUZFAHRT GELTENDEN BEDINGUNGEN. BITTE LESEN SIE DIESE SORGFÄLTIG DURCH, DA DIESE FÜR SIE VERBINDLICH SIND. Alle in diesem Katalog enthaltenen Kreuzfahrten werden von MSC Crociere S.A, nachfolgend „Unternehmen" zum Verkauf angeboten. In den (unten definierten) Bedingungen werden die folgenden Ausdrücke die nachfolgend genannte Bedeutung haben: „Buchung" umfasst die Schritte, die der Reisende unternimmt, um in ein Reisevertragsverhältnis mit dem Unternehmen einzutreten. „Buchungsbedingungen" sind die Bedingungen und Informationen, die im jeweiligen Katalog des Unternehmens aufgeführt sind, und alle anderen Informationen, welche die ausdrücklichen Bedingungen für Ihren Reisevertrag mit dem Unternehmen bilden. „Beförderer" ist das Unternehmen, welches die Verpflichtung zur Beförderung des Reisenden übernommen hat oder die Beförderung des Reisenden durchführt, die gemäß den Angaben im Kreuzfahrtticket, Flugticket oder einem anderen für die Beförderung auf der Straße ausgestellten Ticket von einem Ort zum anderen erfolgt. Es wird daher auf diesen Dokumenten als „Beförderer" bezeichnet. Der Begriff Beförderer gilt auch für den Inhaber und/oder Mieter und/oder Betreiber und/oder deren Angestellte und/oder die Vertreter jedes Transportdienstleisters. „Beförderungsbedingungen" sind die Bedingungen, unter denen der Beförderer die Beförderung auf dem Luft-, Land- oder Seeweg gewährleistet. Die Beförderungsbedingungen können auf die gesetzlichen Bestimmungen des Landes des Beförderers und/oder auf internationale Abkommen verweisen, welche die Haftung des Beförderers einschränken oder ausschließen können. Kopien der Beförderungsbedingungen jedes Beförderers sind auf Anfrage des Reisenden erhältlich. „Reisevertrag" steht für den Vertrag, der zwischen dem Unternehmen und dem Reisenden über die jeweilige Kreuzfahrt oder das jeweilige Paketangebot abgeschlossen wird, welche/s durch die Ausstellung der vom Unternehmen oder seinem Sales Agent an den Reisenden geschickten Reisebestätigung/Rechnung bestätigt wird. „Kreuzfahrt" ist die Kreuzfahrt, so wie sie im jeweiligen Katalog des Unternehmens oder anderen für oder im Namen des Unternehmens hergestellten Unterlagen beschrieben ist. „Unternehmen" heißt MSC Crociere S.A., dessen registrierter Firmensitz 40, Avenue Eugène Pittard, CH-1206 Genf, Schweiz, ist und das Kreuzfahrten und/oder Paketangebote organisiert und sie entweder direkt oder über einen Sales Agent verkauft oder zum Verkauf anbietet. „Reisende" umfasst jede Person, die entweder in der/dem vom Unternehmen ausgestellten Reisebestätigung oder Rechnung oder Ticket namentlich aufgeführt ist. „Paketangebot" steht für die Kreuzfahrt und den/die Flug/Flüge und/oder jegliche andere Unterbringungsvereinbarung vor und/oder nach der Kreuzfahrt. Es umfasst keine Landausflüge oder Pendelservices, die nicht Bestandteil des Pauschal-Paketpreises sind. „Sales Agent" ist die Person, die Kreuzfahrten oder vom Unternehmen zusammengestellte Paketangebote im Namen des Unternehmens verkauft oder zum Verkauf anbietet. „Landausflug" heißt jede Exkursion, jeder Ausflug und jede Aktivität an Land, die kein Bestandteil des Pauschalpreises der Kreuzfahrt ist und vom Unternehmen an Bord seiner Schiffe zum Verkauf angeboten wird. „Höhere Gewalt" ist ein unvorhersehbares und nicht voraussagbares Ereignis, das außerhalb der Kontrolle des Unternehmens liegt, wie zum Beispiel, aber nicht ausschließlich, Naturereignisse (einschließlich Brand, Überschwemmung, Erdbeben, Sturm, Orkan oder andere Naturkatastrophen), Krieg, Invasion, feindselige Handlungen, Kampfhandlungen (ungeachtet dessen, ob ein Krieg erklärt wurde), Bürgerkrieg, Aufruhr, Revolution, Aufstand oder Machtübernahme oder Beschlagnahme, terroristische Handlungen, Verstaatlichung, Regierungssanktion, Sperre, Embargo, Arbeitsstreitigkeiten, Streik, Sperre oder Unterbrechung oder Ausfall von Strom oder Telefon und jedes andere unvorhersehbare technische Problem. 1. BUCHUNG UND ANZAHLUNG
1.1 Zur Buchung muss der Reisende einen vom Unternehmen autorisierten Agenten oder Vertreter kontaktieren. 1.2 Durch das Buchen einer Kreuzfahrt oder eines Paketangebots bestätigt und akzeptiert der Reisende, dass sich alle in der Anmeldung genannten Personen an die Buchungsbedingungen halten müssen und dass er berechtigt ist, diese Buchungsbedingungen im Namen aller in der Anmeldung genannten Personen zu akzeptieren. Jede in der Buchung benannte Person wird Passagier. 1.3 Eine Anzahlung in Höhe von 10% pro Person (für Europa-Kreuzfahrten und außereuropäische Kreuzfahrten) muss vom Reisenden zum Zeitpunkt der Buchung, frühestens jedoch 11 Monate vor Abreise, entrichtet werden. 1.4 Eine Buchung ist erst dann abgeschlossen und der Reisevertrag somit in Kraft getreten, wenn das Unternehmen die Anmeldung entgegennimmt, indem es dem Reisenden oder dem Sales Agent des Reisenden eine Reisebestätigung/Rechnung zusendet. 2. REISEVERTRAG 2.1 Jede Kreuzfahrt ist von der Verfügbarkeit zum Zeitpunkt der Buchung abhängig. Der Reisevertrag besteht erst, wenn die Anzahlung oder der volle Betrag entrichtet und dem Reisenden die Reisebestätigung/Rechnung übersandt wurde. 2.2 Die Zahlung des vollen Preises hat bis spätestens 10 Tage vor Reiseantritt zu erfolgen. 2.3 Sollte die Buchungsanfrage innerhalb von 10 Tagen vor Reiseantritt erfolgen, muss zum Zeitpunkt der Buchung der volle Preis entrichtet werden. 2.4 Falls ein Reisender den Restbetrag nicht bis 10 Tage vor Reiseantritt entrichtet, hat das Unternehmen das Recht, die Buchung ohne vorherige Ankündigung zu stornieren und Stornierungsgebühren (gemäß nachfolgendem Punkt 9) zu erheben, unabhängig davon, ob der Platz wiederverkauft wurde oder nicht. 3. PREISE UND PREISGARANTIE 3.1 Am Preis des Reisevertrags wird während der 20 Tage vor Reiseantritt oder nachdem die Zahlung des vollen Preises beim Unternehmen eingegangen ist, keine Änderung vorgenommen. 3.2 Das Unternehmen behält sich das Recht vor, den Preis des Reisevertrags vor der unter 3.1 genannten Frist jederzeit in Anpassung an folgende Änderungen zu modifizieren: a) Flugpreise; b) Treibstoffkosten für das Schiff; c) Abgaben, Taxen oder Gebühren für Dienstleistungen wie Einschiffungs- oder Ausschiffungskosten in Häfen oder Flughäfen. Änderungen können nach oben oder nach unten erfolgen. Gemäß Punkt a) entspricht jede Änderung des Paketpreises dem von der Fluggesellschaft zusätzlich berechneten Betrag. Gemäß Punkt b) entspricht jede Änderung des Kreuzfahrtpreises den Kosten/der Kostenerhöhung für Treibstoff pro Barrel, die auf die Anzahl der Reisenden, die mit dem Schiff befördert werden, aufgeteilt werden/wird. Gemäß Punkt c) entspricht jede Änderung des Paketpreises dem vollen Betrag der Gebühren. 3.3 Wenn sich die Erhöhung auf über 10% des Gesamtpreises des Reisevertrags beläuft, ist der Reisende berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten und sich den Preis des Reisevertrags vollständig zurückerstatten zu lassen. Diese Rückerstattung gilt nicht für gezahlte Versicherungsprämien. Diese sind auf keinen Fall rückerstattungsfähig. 3..4 Um das Rücktrittsrecht geltend zu machen, muss der Reisende das Unternehmen schriftlich innerhalb von 7 Tagen ab dem Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung diesbezüglich in Kenntnis setzen. 4. VERSICHERUNG
4.1 Das Unternehmen empfiehlt jedem Reisenden eine Versicherung entsprechend den Ausführungen auf den Seiten 236/237 oder eine gleichwertige Police abzuschließen. 5. PÄSSE UND VISA 5.1 Die Reisenden müssen uneingeschränkt gültige Pässe für die gesamte Dauer der Kreuzfahrt besitzen, deren Ablaufdatum mindestens 6 Monate nach dem Datum der Rückkehr von der Reise liegen muss. Bestimmte Länder verlangen einen maschinenlesbaren Pass mit digitalem Foto, besonders Russland und die USA. 5.2 Für die Beantragung von Visa ist ausschließlich der Reisende verantwortlich. Das Unternehmen kann auf keinen Fall verantwortlich gemacht werden, wenn der Reisende kein Visum erlangt. 6. GESUNDHEIT UND REISEFÄHIGKEIT 6.1 Der Reisende sichert zu, dass er für die Reise auf See und in der Luft reisefähig ist und dass sein Verhalten und seine körperliche Verfassung die Sicherheit oder den Komfort auf dem Schiff, im Flugzeug bzw. andere Reisende nicht beeinträchtigt. 6.2 Das Unternehmen hat das Recht, vom Reisenden die Vorlage einer ärztlichen Reisefähigkeitsbescheinigung zu verlangen. 6.3 Jeder Reisende mit Beschwerden, die unter Berücksichtigung der Reiseroute des Schiffs seine Reisefähigkeit beeinträchtigen könnten, muss vor der Buchung ein ärztliches Attest vorlegen. 6.4 Schwangere Frauen sollten sich unabhängig von ihrem Schwangerschaftsstadium vor der Reise ärztlich beraten lassen. 6.5 Das Unternehmen und/oder der Beförderer haben auf keinem der Schiffe entsprechende medizinische Einrichtungen für Entbindungen. Das Unternehmen kann Buchungen für Frauen, die am Ende der Reise in der 24. Schwangerschaftswoche oder darüber hinaus sein werden, nicht annehmen oder diese Frauen nicht befördern. 6.6 Das Unternehmen behält sich ausdrücklich das Recht vor, jeder Frau das Recht an Bord zu gehen zu verweigern, die in einem fortgeschrittenen Schwangerschaftsstadium zu sein scheint. Für eine solche Verweigerung kann das Unternehmen in keiner Art haftbar gemacht werden. 6.7 Reisende, die am Ende der Kreuzfahrt in der 23. Schwangerschaftswoche oder darunter sind, müssen sich von einem Arzt ihre Fähigkeit zur Reise an Bord des Schiffs unter Berücksichtigung der jeweiligen Route bestätigen lassen. 6.8 Falls eine Reisende zum Zeitpunkt der Buchung einer Reise nicht sicher wusste oder nicht wissen konnte, dass sie schwanger war, wird das Unternehmen für jede Stornierung den gesamten bereits bezahlten Preis rückerstatten, sofern die Stornierung frühestmöglich erfolgt. 6.9 Für die Sicherheit und den Komfort aller gebrechlichen, kränklichen, bewegungseingeschränkten oder behinderten Reisenden ist es wichtig, dass dazu genaueste Angaben bei der Buchung gemacht werden, um sicherzustellen, dass der Reisende sicher bzw. in praktikabler bzw. ihm gerecht werdender Weise befördert werden kann. Reisende, die eine behindertengerechte Kabine benötigen, müssen eine solche Kabine ausdrücklich buchen. 6.10 Reisende mit einer physischen oder psychischen Behinderung, die eine spezielle Behandlung oder Hilfeleistung (einschließlich Reisende, die einen Rollstuhl benötigen) benötigen, müssen dem Unternehmen vor der Buchung die Natur ihrer Behinderung, die medizinischen Geräte, welche sie mit an Bord bringen werden bzw. jede speziell benötigte medizinische oder sonstige Unterstützung schriftlich mitteilen. Die Reisenden müssen des Weiteren von einer Person begleitet werden, die fähig und in der Lage ist, ihnen Hilfe zu leisten. 6.11 Reisende, die an einen Rollstuhl gebunden sind, müssen ihren eigenen zusammenklappbaren Rollstuhl in Standardgröße mitbringen und von einer Person begleitet werden, die fähig und in der Lage ist, ihnen Hilfe zu leisten. 6.12 Das Unternehmen behält sich das Recht vor, einem Reisenden, der es versäumt hat, es von seiner Körperbehinderung oder seinem Bedarf an Hilfeleistung zu verständigen, und der nach Ansicht des Unternehmens bzw. des Beförderers nicht reisefähig ist oder der in einer körperlichen Verfassung ist, die eine Gefahr für ihn selbst und die Mitreisenden sein könnte, die Einschiffung zu untersagen. 6.13 Es kann vorkommen, dass kranke Reisende oder Reisende mit Rollstuhl oder bewegungseingeschränkte Reisende in Häfen, in denen die Schiffe nicht längsseits anlegen, nicht an Land gehen können. Eine Liste dieser Häfen ist gegen schriftliche Anfrage erhältlich. 6.14 Sollte der Beförderer, der Schiffskapitän oder der Schiffsarzt den Eindruck haben, der Reisende wäre aus irgendeinem Grund nicht reisefähig oder er könnte seine Gesundheit oder Sicherheit gefährden oder es könnte ihm in irgendeinem Hafen die Erlaubnis, an Land zu gehen verweigert werden, oder er können den Beförderer für seine Pflege, seine Unterstützung oder Rückführung haftbar machen, dann ist der Schiffskapitän jederzeit berechtigt, dem Reisenden in jeglichem Hafen das Recht zur Einschiffung zu verweigern oder die Ausschiffung des Reisenden in jedem Hafen zu veranlassen oder den Reisenden in eine andere Koje oder Kabine zu verlegen. Der Schiffsarzt hat das Recht Erste Hilfe zu leisten und Medikamente, Therapien oder andere medizinische Behandlungen zu verabreichen bzw. den Reisenden in das Schiffsspital oder eine ähnliche Einrichtung zu überweisen und/oder dort festzuhalten, falls eine solche Maßnahme vom Arzt für erforderlich gehalten und vom Schiffskapitän unterstützt wird. Eine Verweigerung des Reisenden, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen, kann dazu führen, dass der Reisende in irgendeinem Hafen ausgeschifft wird, falls erforderlich, auch mit Hilfe der einheimischen Polizei oder anderer zuständiger Behörden, und dass weder das Unternehmen noch der Beförderer für jegliche Aufwendungen, Ausgaben und Ersatzleistungen an den Reisende haftbar ist. 6.15 Falls dem Reisenden die Einschiffung aus Gründen der Gesundheit und/oder Reisefähigkeit verweigert wird, ist weder das Unternehmen noch der Beförderer gegenüber dem Reisenden in irgendeiner Weise haftbar. 6.16 Das Unternehmen und/oder der Beförderer und/oder die Gesundheitsbehörden jeglichen Hafens sind berechtigt, in ihrem eigenen Namen einen Fragebogen zur öffentlichen Gesundheit auszugeben. Der Reisende muss darin genaue Angaben über jegliche Krankheitssymptome einschließlich Magen-Darm-Erkrankungen und H1N1 machen. Wenn der Beförderer den Eindruck hat, dass ein Reisender Symptome irgendeiner Krankheit einschließlich Virusinfekten und bakterielle Erkrankungen, einschließlich Norovirus und H1N1 hat, darf er die Einschiffung verweigern. Sollte sich ein Reisender weigern, den Fragebogen auszufüllen, kann ihm die Einschiffung verweigert werden. 6.17 Sollte ein Reisender an Bord an einer Virusinfektion oder bakteriellen Erkrankung erkranken, darf der Schiffsarzt von ihm verlangen, aus Gesundheits- und Sicherheitsgründen in seiner Kabine zu bleiben. 6.18 Die Reisenden werden daran erinnert, dass einige Speisen bei manchen Menschen allergische Reaktionen in Folge der Unverträglichkeit mancher Zutaten hervorrufen können. Sollte ein Reisender ihm bekannte Allergien haben oder manche Speisen nicht vertragen, wird er dringend gebeten, dies dem Maître d'Hôtel so bald wie möglich nach seiner Ankunft an Bord mitzuteilen. 6.19 Vor der Buchung einer Reise für Kinder unter 12 Monaten empfiehlt es sich, ärztliche Beratung einzuholen. 7. MEDIZINISCHE VERSORGUNG 7.1 Der Reisende muss eine umfassende Reisekrankenversicherung besitzen, die auch medizinische Behandlung, Rückführungskosten und Ausgaben abdeckt. 7.2 Gemäß den Vorschriften des Flaggenstaats sind ein qualifizierter Arzt und ein Schiffsspital an Bord, das jedoch lediglich auf Erste Hilfe und geringere Beschwerden eingerichtet ist. Der Reisende anerkennt und akzeptiert zum Zeitpunkt der Buchung, dass das Schiffsspital nicht wie ein Krankenhaus an Land ausgestattet ist und dass der Arzt kein Facharzt ist. Weder das Unternehmen noch der Beförderer noch der Arzt können vom Reisenden haftbar gemacht werden, falls aus diesen Gründen eine bestimmte Krankheit nicht behandelt werden kann. 7.3 Der Reisende erkennt seine Pflicht und Verantwortung an, sich im Bedarfsfall medizinisch versorgen zu lassen, wenn ein qualifizierter Arzt an Bord ist. Die medizinische Versorgung an Bord ist kostenpflichtig. 7.4 Im Fall von Krankheit oder Unfall kann es erforderlich werden, dass Reisende vom Unternehmen, Beförderer und/oder Schiffskapitän zur ärztlichen Behandlung an Land gebracht werden. Weder der Beförderer noch die Gesellschaft gibt Zusicherungen betreffend die Qualität der ärztlichen Behandlung in den Anlaufhäfen oder am Ort, an welchem der Reisende an Land gebracht wird, oder übernimmt hierfür in irgendeiner Form Verantwortung. Medizinische Einrichtungen und Standards variieren von Hafen zu Hafen. Weder das Unternehmen noch der Beförderer gibt im Zusammenhang mit dem Standard der ärztlichen Behandlung an Land Zusicherungen und Gewährleistungen ab. 7.5 Die professionelle Einschätzung des Arztes im Bezug darauf, ob der Reisende in der Lage ist, an Bord des Schiffs zu kommen oder seine Kreuzfahrt fortzusetzen, ist für den Reisenden endgültig und verbindlich. 8. VOM REISENDEN VERLANGTE UMBUCHUNGEN 8.1 Angemessene Änderungen der Buchungen können nach Ausstellung der Reisebestätigung/Rechnung bis 30 Tage vor Reiseantritt gegen Entrichtung einer Mindestbearbeitungsgebühr in Höhe von 25,00 Euro pro Person pro Änderung erbeten werden. Alle zusätzlichen Kosten einschließlich Stornierungsgebühren oder durch Fluggesellschaften auferlegte Preiserhöhungen sind ausschließlich vom Reisenden zu übernehmen. 8.2 Das Unternehmen ist bemüht, den Wünschen des Reisenden nach Änderungen der Vereinbarungen zum Flug entgegenzukommen. Auf keinen Fall ist das Unternehmen haftbar zu machen, wenn solchen Wünschen nach Flugänderungen nicht entsprochen werden kann. 8.3 Wünsche bezüglich Umbuchungen, die innerhalb von 30 Tagen vor Abreise eingehen, werden wie Stornierungen behandelt und es werden die im folgenden Punkt 9 aufgeführten Stornierungsgebühren angewandt. 9. RÜCKTRITT DES REISENDEN 9.1 Buchungsstornierungen müssen beim Unternehmen oder über den Sales Agent des Reisenden schriftlich eingereicht werden (Einschreibebrief, E-Mail oder Fax). Alle ausgestellten Tickets und die Reisebestätigung/Rechnung müssen zusammen mit der Stornierungsbenachrichtigung zurückgesandt werden. 9.2 Zur Deckung der geschätzten Kosten, die dem Unternehmen durch die Stornierung entstehen, erhebt das Unternehmen folgende Stornierungsgebühren: Bis 50 Tage vor Abfahrt - 3%, höchstens 51,00 Euro 49 bis 30 Tage vor Abfahrt - 20%* 29 bis 22 Tage vor Abfahrt - 30%* 21 bis 15 Tage vor Abfahrt - 50%* 14 bis 4 Tage vor Abfahrt - 75%* Weniger als 4 Tage vor Abfahrt - 100%* * oder Verlust der Anzahlung (der höhere der beiden Beträge) 9.3 Der Reisende hat eventuell die Möglichkeit, sich diese Stornierungsgebühren, abzüglich gesetzlicher Abzüge, von seiner Reiseversicherung zurückzahlen zu lassen. Es liegt in der Verantwortung des Reisenden, solche Ansprüche gemäß den Bedingungen seiner Versicherungspolice geltend zu machen. 9.4 Bei Stornierung von Linienflügen ergeben sich ab dem Zeitpunkt der Buchung 100% Stornokosten. 10. BUCHUNGSÄNDERUNGEN DURCH DAS UNTERNEHMEN 10.1 Die Vereinbarungen bezüglich der Kreuzfahrt werden viele Monate vorher vom Unternehmen getroffen. Es kann daher in äußerst seltenen Fällen erforderlich werden, diese zu ändern. Das Unternehmen behält sich ausdrücklich das Recht vor, die Vereinbarungen zur Kreuzfahrt oder zum Paketangebot zu ändern, sollten solche Änderungen aus operativen, kommerziellen oder sicherheitstechnischen Gründen nötig oder ratsam sein. 10.2 Im Falle einer wesentlichen Änderung einer grundsätzlichen Bedingung des Reisevertrags setzt das Unternehmen den Reisenden oder dessen Reisebüro über die Änderung so bald als möglich schriftlich in Kenntnis. Dem Reisenden werden folgende Möglichkeiten zur Wahl angeboten: a) die Änderung zu akzeptieren; oder b) eine andere Kreuzfahrt aus dem Katalog zum gleichen oder zu einem höheren Preis zu buchen, falls erhältlich; oder c) eine andere Kreuzfahrt aus dem Katalog zu einem niedrigeren Preis zu buchen, falls erhältlich, unter Rückerstattung der Preisdifferenz; oder d) Stornierung und Rückerstattung aller bereits gezahlten Beträge. 10.3 Der Reisende muss das Unternehmen innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Änderungsmitteilung schriftlich oder über sein Reisebüro von seiner Entscheidung informieren. 11. RÜCKTRITT DURCH DAS UNTERNEHMEN 11.1 Das Unternehmen behält sich das Recht vor, jegliche Kreuzfahrt zu jeder Zeit durch eine schriftliche Mitteilung an den Reisenden zu stornieren. 11.2 Falls die Stornierung auf Grund von höherer Gewalt erfolgt oder auf außergewöhnliche oder unvorhersehbare Umstände, die außerhalb der Kontrolle des Unternehmens liegen, zurückzuführen ist, deren Konsequenzen das Unternehmen nicht vermeiden konnte, obwohl es alles getan hat, um sie zu vermeiden, bietet das Unternehmen dem Reisenden folgende Möglichkeiten zur Auswahl an: a) vollständige Rückerstattung des gesamten bezahlten Betrages; oder b) Buchung einer anderen Kreuzfahrt aus dem Katalog zum gleichen oder zu einem höheren Preis ohne Preisaufschlag, falls erhältlich; oder c) Buchung einer anderen Kreuzfahrt zu einem niedrigeren Preis, unter Rückerstattung der Preisdifferenz, falls erhältlich. 11.3 Sollte die Stornierung aus anderen als den in Punkt 11.2 angegebenen Gründen erfolgen, bietet das Unternehmen dem Reisenden dieselben Möglichkeiten zur Auswahl an wie in Punkt 11.2 aufgeführt, zuzüglich einer Vergütung in Höhe von 50,00 Euro pro Reisendem pro Nacht für die Dauer der Kreuzfahrt, sofern angemessen. 11.4 Der Reisende muss dem Unternehmen seine Entscheidung innerhalb von 7 Tagen nach Stornierungsbenachrichtigung schriftlich oder über sein Reisebüro mitteilen. 12. HAFTUNG DES UNTERNEHMENS 12.1 Gemäß Punkt 12.4 bis 12.8 haftet das Unternehmen für Tod, Verletzung oder Krankheit, wenn diese durch fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen von Handlungen seitens jeglichen Dienstleisters der Serviceleistungen, die Bestandteil des Paketangebots sind, verursacht wurden. Die Haftung des Unternehmens wird, sofern vorhanden, durch die in Punkt 12.4 bis einschließlich 12.8 genannten Vereinbarungen eingeschränkt. Die Haftung des Unternehmens gegenüber dem Reisenden unterliegt auch den nachfolgend genannten internationalen Abkommen (siehe Punkt 12.3 bis 12.8) betreffend Haftungsbeschränkungen von Beförderern. Das Unternehmen ist nicht haftbar für jegliche unsachgemäß oder nicht ausgeführte Leistung, die: a) vollständig dem Verschulden des Reisenden zuzurechnen ist; b) eine unvorhersehbare oder unvermeidliche Handlung oder Unterlassung seitens einer dritten Partei ist, welche nicht mit der Lieferung eines gemäß Reisevertrag zu erbringenden Services verbunden ist; c) einem außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umstandes zuzuordnen ist, der außerhalb der Kontrolle des Unternehmens und/oder eines jeglichen anderen Dienstleisters, der Leistungen erbringt, die Bestandteil des Paketangebotes sind, liegt und deren Konsequenzen trotz aller angewandter Sorgfalt nicht vermieden werden konnten, einschließlich (aber nicht beschränkt darauf) einem Ereignis höherer Gewalt; oder d) ein Ereignis ist, welches das Unternehmen und/oder ein Dienstleister, der Leistungen erbringt, die Bestandteil der Kreuzfahrt sind, nicht vorhersehen oder verhindern konnte. 12.2 Für Ansprüche, die keine körperliche Verletzung, Tod oder Krankheit betreffen oder die nicht Gegenstand der Vereinbarungen gemäß Punkt 12.3 bis einschließlich 12.8 sind, ist die Haftbarkeit des Unternehmens für eine unsachgemäße Erfüllung des Reisevertrags auf einen Höchstbetrag beschränkt, der dem Doppelten des Preises entspricht, den der betroffene Reisende für die Kreuzfahrt bezahlt hat (ohne Aufschläge und Änderungsgebühren). 12.3 Die gesamte Beförderung (auf dem Land-, Luft- und Seeweg) unterliegt den Beförderungsbedingungen des jeweiligen Beförderers. Diese können die Haftbarkeit beschränken oder ausschließen. Sie sind ausdrücklich Teil des Reisevertrages und müssen ausdrücklich zum Zeitpunkt der Buchung vom Reisenden akzeptiert werden. Kopien dieser Beförderungsbedingungen sind auf Anfrage beim Unternehmen erhältlich. 12.4 Die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf dem Luftweg ist durch verschiedene internationale Abkommen geregelt („die internationalen Vereinbarungen für die Luftbeförderung"), wozu auch das Warschauer Abkommen von 1929 (durch das Protokoll von Den Haag aus dem Jahr 1955 oder das Protokoll von Montreal aus dem Jahr 1999 oder anderweitig geändert) und das Montrealer Abkommen von 1999 gehören. Wenn und soweit das Unternehmen als nichtausführender Beförderer auf dem Luftweg gegenüber Reisenden für deren Beförderung auf dem Luftweg haftbar ist, sind die Bedingungen der internationalen Vereinbarungen für die Luftbeförderung (einschließlich jeglicher nachfolgender Änderung und jeglicher anderer neuen Vereinbarung, die für einen Reisevertrag über eine Kreuzfahrt zwischen dem Unternehmen und dem Reisenden gültig sein kann) ausdrücklich Teil dieser Bedingungen. Durch die internationalen Vereinbarungen für die Luftbeförderung sind Haftungsbeschränkungen des Beförderers für Tod und Körperverletzung, Verlust und Beschädigung von Gepäck und Verspätungen festgelegt. Jegliche aus der Luftbeförderung resultierende Haftbarkeit des Unternehmens gegenüber dem Reisenden unterliegt den von den genannten Abkommen festgelegten Haftungsbeschränkungen. Kopien dieser Abkommen sind gegen Anfrage erhältlich. 12.5 Die Beförderung von Reisenden und deren Gepäck auf dem Seeweg wird durch das Übereinkommen von Athen von 1974 (das „Athener Übereinkommen") gemäß Änderung von 1976 geregelt. Das Athener Übereinkommen ist ausdrücklich Teil der vorliegenden Bedingungen und jede aus der Seebeförderung resultierende Haftung des Unternehmens und/oder des Beförderers für Tod oder Körperverletzung oder den Verlust oder die Beschädigung von Gepäck kann nur in Übereinstimmung mit dem Athener Übereinkommen bestimmt werden. Das Athener Übereinkommen beschränkt die Haftbarkeit des Beförderers für Tod oder Körperverletzung oder Verlust oder Beschädigung von Gepäck und sieht spezielle Regelungen für Wertgegenstände vor. Es wird davon ausgegangen, dass das Gepäck dem Reisenden in unbeschädigtem Zustand zurückgegeben wurde, sofern Letzterer das Unternehmen oder den Beförderer nicht schriftlich innerhalb der folgenden Fristen unterrichtet hat: a) im Fall offensichtlicher Beschädigungen vor oder zum Zeitpunkt der Ausschiffung oder Rückgabe; oder b) im Fall nicht offensichtlicher Beschädigungen oder von Verlust innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum der Ausschiffung oder Rückgabe oder ab dem Zeitpunkt, in dem diese Rückgabe hätte stattfinden müssen. Sämtliche innerhalb der Betragsgrenzen des Athener Übereinkommens vom Unternehmen zu leistenden Entschädigungen werden im Verhältnis des Mitverschuldens des Passagiers sowie um den maximal abziehbaren Betrag laut Artikel 8 (4) des Athener Übereinkommens vermindert. Kopien des Athener Übereinkommens sind auf Anfrage beim Unternehmen erhältlich. 12.6 Sofern das Unternehmen Reisenden gegenüber im Zusammenhang mit sich aus der Beförderung auf dem Luft-, Land- oder Seeweg ergebenden Forderungen haftbar sein könnte, stehen dem Unternehmen alle Rechte, Einreden, Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gegenüber den tatsächlichen Beförderern (einschließlich deren eigener Beförderungsbedingungen) gemäß des Athener Übereinkommens zur Verfügung. Regelungen dieser Beförderungsbedingungen können nicht als Verzicht auf diese Rechte angesehen werden. Sollte irgendeine Frist, eine Bedingung, ein Paragraph oder eine Vorschrift ungültig werden oder als ungültig beurteilt werden, bleiben alle restlichen Fristen, Bedingungen, Paragraphen und Vorschriften unabhängig voneinander weiter in Kraft. 12.7 Die Haftbarkeit des Unternehmens kann zu keinem Zeitpunkt die Haftung jeglichen Beförderers gemäß dessen Beförderungsbedingungen und/oder die Haftung gemäß den anwendbaren oder als Bestandteil dieser Bedingungen geltenden Abkommen übersteigen. 12.8 Mit Ausnahme von Ansprüchen aus der Luftbeförderung (gemäß 12.4) unterliegt jede Haftbarkeit des Unternehmens gegenüber dem Reisenden für Tod und Körperverletzung sowie Verlust und Beschädigung von Gepäck, unabhängig davon ob im Rahmen des Reisevertrags in Übereinstimmung mit den vorliegenden Bedingungen oder anderweitig, stets den Haftungsbeschränkungen gemäß Athener Übereinkommen in Höhe von 46.666 SDR pro Reisendem für Tod/Körperverletzung. 12.9 Ungeachtet etwaiger anderslautender Bestimmungen in diesen Bedingungen ist das Unternehmen unter keinen Umständen für entgangenen Gewinn oder entgangene Gewinnerwartungen, Umsatzeinbußen, Nutzungsentgang, Auftragsverlust oder andere entgangene Gelegenheiten, ebenso wenig für etwaige andere ähnliche Folge- oder indirekten Verluste oder Schäden haftbar. 12.10 Die Haftung des Unternehmens ist ausgeschlossen für Ansprüche, die aus einem Verlust oder Schaden herrühren, der direkt oder indirekt von Umständen veranlasst wurde, unter denen die Erfüllung und/oder sofortige Erfüllung des Reisevertrages durch Krieg, Kriegsdrohung, Aufstand, zivilen Ungehorsam, Arbeitsstreitigkeiten durch Angestellte des Unternehmens oder andere, terroristische Akte oder Terrordrohungen, Ausfall der Energieversorgung, Gesundheitsrisiken oder Epidemien, Natur- und nukleare Katastrophen, Brand oder widrige Wetter- oder Wasserbedingungen, Suizid oder versuchten Suizid eines Reisenden oder das sich freiwillig und unnötigerweise einer Gefahr Aussetzen eines Reisenden (außer im Versuch Menschenleben zu retten) oder die Folgen der Teilnahme an ungewöhnlichen und gefährlichen Aktivitäten und andere Umstände, die in irgendeiner Weise außerhalb der Kontrolle des Unternehmens liegen, unmöglich war. 12.11 Sofern das Unternehmen in irgendeiner Form für Verlust oder Beschädigung von Eigentum außerhalb der Bestimmungen des Athener und/oder Montrealer Übereinkommens rechtlich haftbar sein sollte, wird seine Haftung 500,00 Euro keinesfalls überschreiten und das Unternehmen haftet keinesfalls für Geld und Wertgegenstände. Die Reisenden dürfen kein Geld oder andere Wertgegenstände in ihr Gepäck packen. 13. ROUTE / RECHT ZUM WECHSEL 13.1 Das Unternehmen behält sich das Recht vor, nach seinem Ermessen und/oder nach Ermessen des Kapitäns jedes Schiffs (welches nicht unangemessen geltend gemacht wird) zu entscheiden, ob von der beworbenen bzw. gewöhnlichen Route abgewichen wird, die Schifffahrt verschoben oder vorgezogen wird, geplante Anlaufhäfen ausgelassen oder geändert werden, für grundsätzlich gleichartige Beförderung mit einem anderen Schiff gesorgt wird, ob abgeschleppt wird oder man sich abschleppen lässt oder aber anderen Schiffen hilft oder ähnliche Handlungen vollzieht, welche nach dem Ermessen des Unternehmens und/oder des Kapitäns für die Sicherheit der Reisenden, des Schiffs und der Mannschaft ratsam oder notwendig sind. Unter solchen Umständen ist das Unternehmen dem Reisenden gegenüber nicht haftbar oder verpflichtet. 14. VERANTWORTUNG DES REISENDEN 14.1 Der Reisende ist verpflichtet, während seines Aufenthalts an Bord den Anweisungen und Anordnungen des Kapitäns und der Offiziere zu folgen. Der Reisende akzeptiert hiermit und stimmt zu, dass der Kapitän und die Offiziere das Recht und die Autorität haben, jede Person an Bord, jede Kabine, jedes Gepäckstück und alle Habseligkeiten zu Sicherheits- oder anderen rechtmäßigen Zwecken zu untersuchen. 14.2 Der Reisende stimmt hiermit ausdrücklich zu, dass er eine solche Untersuchung zulassen wird. 14.3 Die Reisenden müssen vor der Kreuzfahrt alle notwendigen Impfungen erhalten haben und es müssen sich sämtliche Tickets, gültigen Pässe, Visa, ärztliche Atteste und andere Dokumente, die für die geplanten Anlaufhäfen und die Ausschiffung erforderlich sind, in ihrem Besitz befinden. 14.4 Die Reisenden garantieren, für diese Reise körperlich und geistig in der Lage zu sein. 14.5 Das Unternehmen und/oder der Kapitän hat das Recht, jedem Reisenden die Einschiffung zu verweigern oder seine Ausschiffung zu fordern, bei dem es ihm aus Gründen der Sicherheit für den Reisenden selbst, die anderen Reisenden oder das Schiff erforderlich scheint oder wenn das Verhalten des Reisenden nach begründeter Meinung des Kapitäns eine Gefahr oder Beeinträchtigung des Komforts und Vergnügens der anderen Reisenden an Bord darstellen könnte. 14.6 Kein Reisender darf Gegenstände oder Güter gefährlicher Art oder Tiere mit an Bord bringen. 14.7 Das Unternehmen ist im Fall von Verstoß oder Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Klausel durch einen Reisenden keinem Reisenden gegenüber haftbar und jeder Reisende ist dem Unternehmen gegenüber schadensersatzpflichtig für jeglichen Verlust oder Schaden, der dem Unternehmen oder einem seiner Dienstleister durch einen solchen Verstoß oder eine solche Nichtbeachtung entstehen sollte. 14.8 Das Verhalten des Reisenden darf die Sicherheit, den Frieden und das Vergnügen an der Kreuzfahrt seitens der anderen Reisenden nicht beeinträchtigen oder mindern. 14.9 Die Reisenden dürfen ohne schriftliche Genehmigung des Unternehmens keine lebenden Tiere, Feuerwaffen, Munition, Sprengstoffe oder entflammbare, giftige oder gefährliche Substanzen an Bord jeglichen Schiffs bringen. 14.10 Der Reisende haftet für jeglichen Schaden, der dem Unternehmen und/oder dem Beförderer und/oder jeglichem Dienstleister eines Services, der Bestandteil des Paketangebots ist, durch einen Verstoß des Reisenden gegen seine vertraglichen Verpflichtungen entsteht. Insbesondere ist der Reisende haftbar für alle Schäden am Schiff oder dessen Einrichtungen und Ausstattungen, für Verletzungen oder Verluste anderer Reisender und Dritter, und auch für alle Gebühren, Bußgelder oder Kosten, die das Unternehmen, der Beförderer oder Dienstleister wegen eines Verstoßes des Reisenden zu zahlen verpflichtet sein könnte. 15. FLÜGE 15.1 Das Unternehmen ist nicht in der Lage, die Fluggesellschaft oder den Flugzeugtyp für die betreffende Beförderung zu benennen. Alle Flüge erfolgen durch Linien- oder Charterflüge anerkannter Fluggesellschaften. Angesichts dessen muss das Flugticket im Voraus vom Unternehmen gebucht werden und kann unter keinen Umständen rückerstattet werden. Im Fall einer Stornierung durch einen Reisenden zu einem beliebigen Zeitpunkt schlägt sich diese im von diesem Reisenden zu zahlenden Flugpreis nieder, ungeachtet der Stornierungsbestimmungen für die Kreuzfahrt. 15.2 Der Reisende erhält die Bestätigung der Flugzeiten und -routen in Form seiner Reiseunterlagen, die ihm etwa 10 Tage vor Abreise zugesandt werden. 15.3 Für Reisen an anderen als den im Katalog veröffentlichen Tagen oder mit einem besonderen Beförderer oder einer besonderen Route kann ein höherer Preis verlangt werden. In diesem Fall wird der Reisende vor der Buchung entsprechend informiert. 15.4 Das Unternehmen ist nicht der Luftbeförderer oder eine Fluggesellschaft gemäß The Civil Aviation (Denied Boarding, Compensation and Assistance) Regulations 2005 („2005 Regulations"). Die Verpflichtungen gemäß diesen Entschädigungsbestimmungen obliegen ausschließlich dem Luftbeförderer und/oder der Fluggesellschaft und alle Ansprüche in Verbindung mit Stornierung, Verspätung oder verweigertem Boarding im Hinblick auf die Luftbeförderung müssen daher an den Luftbeförderer gestellt werden. 15.5 Das Unternehmen ist gemäß den „2005 Regulations" nicht haftbar. Diese Verantwortlichkeiten liegen voll und ganz beim Luftbeförderer, an den der Reisende alle Ansprüche richten muss. Bei der Ausübung seiner Rechte gemäß den „2005 Regulations" muss der Reisende versuchen, den Reisevertrag soweit wie möglich herauszulassen, und er darf dabei die Rechte des Unternehmens gemäß den vorliegenden Buchungsbedingungen oder der gültigen Rechtsprechung nicht beeinträchtigen. 15.6 Sofern die Luftbeförderung Teil des Reisevertrages ist, informiert das Unternehmen die Reisenden gemäß den Unterlagen, die die Fluggesellschaft liefert und die zu den Urlaubsunterlagen gehören, über die Flugzeiten. Der Flugplan dient lediglich zu Informationszwecken. Der Beförderungsvertrag des Reisenden und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten verbleiben bei der Fluggesellschaft. Es liegt in der Verantwortung des Reisenden sicherzustellen, dass er rechtzeitig zum Check-in und Boarding auf den Flughafen kommt. 15.7 Sollten die Flüge nicht zum Reisevertrag gehören, liegt es in der Verantwortung des Reisenden, sich direkt bei einer Fluggesellschaft ein gültiges Flugticket für einen Flug zu besorgen, der gewährleistet, dass er pünktlich am Schiff ankommt (einschließlich lokaler Transfers, die der Reisende selbst organisieren muss). Das Unternehmen übernimmt keine Haftung irgendeiner Art in Verbindung mit vom Reisenden organisierten Flügen oder Transfers. 16. BESCHWERDEN 16.1 Jeder Reisende, der während der Kreuzfahrt eine Beschwerde hat, muss diese so bald wie möglich beim Kreuzfahrtpersonal vorbringen. Ist das Kreuzfahrtpersonal nicht in der Lage, das Problem zu lösen, muss die Beschwerde innerhalb von 60 Tagen nach dem Ende der Kreuzfahrt schriftlich an das Unternehmen gesandt werden. Sollte die Beschwerde nicht innerhalb dieser Frist vorgebracht worden sein, kann dadurch die Fähigkeit des Unternehmens, sie zu bearbeiten, beeinträchtigt werden. Beschwerden über einen anderen Bestandteil des Paketangebots müssen unverzüglich dem Unternehmen oder den Dienstleister gegenüber vorgebracht werden. 17. VERBRAUCHERSCHUTZ 17.1 Der unten angegebene Kundengeldabsicherer stellt für den Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden sicher, dass von ihm erstattet werden 1. der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen, und 2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens Generali Versicherung AG Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dietmar Meister Vorstand: Winfried Spies, Vorsitzender Roman Blaser, Frank Karsten, Karl Pfister, Volker Seidel Sitz der Gesellschaft: München Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 7731 Anschrift: Adenauerring 7, 81737 München Abwickler: Europäische Reiseversicherung AG, Kratochjlestraße 4, A-1220 Wien, Telefon: +43/1/317 25 00, Telefax:+43/1/319 93 67 18. DATENSCHUTZ 18.1 Das Unternehmen verarbeitet und verwendet von Passagieren zur Verfügung gestellte persönliche Informationen (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Bankverbindung etc.) ausschließlich in dem Ausmaß, in dem die Daten erforderlich sind, um Buchungen oder Zahlungen durchführen zu können. 19. ÄNDERUNG 19.1 Änderungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Unterzeichnung des Unternehmens. 20. RAUCHERVORSCHRIFTEN 20.1 MSC Kreuzfahrten respektiert die Wünsche und Bedürfnisse aller Gäste. Wir haben das Anliegen der Raucher und der Nichtraucher sorgfältig abgewogen. In Übereinstimmung mit den weltweiten Standards ist das Rauchen in speziellen, mit entsprechender Rauchabzugsanlage versehenen Bereichen, die über das Schiff verteilt sind, erlaubt. 20.2 Prinzipiell ist das Rauchen in all den Bereichen, wo ein Umgang mit Speisen und Getränken stattfindet (Büffets und Restaurants), im Schiffsspital, in Kinderbetreuungsbereichen, Gängen oder Aufzugsfoyers, Bereichen, wo sich Gäste in Gruppen zu Sicherheitsübungen, Ausschiffungen oder Landgängen zusammenfinden, öffentlichen Toiletten oder Bars in der Nähe von Bereichen, wo Essen serviert wird, nicht erlaubt. 20.3 Das Unternehmen empfiehlt den Reisenden, wegen des Brandrisikos in den Kabinen nicht zu rauchen. Das Rauchen auf den Balkonen der Kabinen ist nicht erlaubt. 20.4 Rauchen ist in diversen Bars auf jedem Schiff und an einer Seite (entsprechend ausgeschildert) der Bereiche des Hauptaußenpooldecks, wo es Aschenbecher gibt, gestattet. 20.5 Zigarettenkippen über die Reling zu werfen ist verboten. 21. VERBINDLICHKEIT DER ANGESTELLTEN, BEDIENSTETEN UND ZULIEFERER 21.1 Es gilt hiermit ausdrücklich als vereinbart, dass kein Bediensteter oder Agent des Unternehmens oder des Beförderers, einschließlich Kapitän und Mannschaft des betreffenden Kreuzfahrtschiffs und einschließlich unabhängiger Zulieferer und ihrer Angestellten noch die Unterzeichner dieser Parteien unter irgendeinem Umstand außerhalb dieser Buchungsbedingungen haftbar gemacht werden können und dass diese Parteien diese Allgemeinen Buchungsbedingungen und die Beförderungsbedingungen in demselben Maße geltend machen können wie das Unternehmen und/oder der Beförderer. 21.2 Die Landausflüge werden durch unabhängige Veranstalter organisiert, auch wenn sie von den Sales Agents oder an Bord des Kreuzfahrtschiffes verkauft werden. MSC Kreuzfahrten ist in keiner Weise verantwortlich für die Dienstleistungen dieser unabhängigen Veranstalter. Das Unternehmen handelt lediglich als Agent für den Anbieter des Landausflugs. Das Unternehmen hat keine direkte Kontrolle über die Anbieter der Landausflüge und ihre Dienstleistungen. Daher kann das Unternehmen in keiner Weise für Verluste, Schäden oder Verletzungen haftbar gemacht werden, die dem Reisenden durch die Fahrlässigkeit oder andere Verhaltensweisen seitens des Anbieters des Landausfluges entstehen. Das Unternehmen lässt bei der Auswahl angesehener Anbieter von Landausflügen entsprechende Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt walten. Hinsichtlich der Bewertung von Leistungen und/oder Verantwortlichkeiten der Anbieter von Landausflügen gelten die einheimischen Gesetze und Vorschriften. 22. RECHT UND RECHTSPRECHUNG 22.1 Der Vertrag unterliegt Österreichischem Recht und wird ausschließlich in Übereinstimmung mit diesem ausgelegt. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen. Der ausschließliche Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten, einschließlich Streitigkeiten über seine Gültigkeit, ist Wien I, Österreich, soweit dies das Gesetz erlaubt (insbesondere § 14 KSchG).
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